(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen :
1.die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
2.die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten österreichischen Roten Kreuzes,
3.die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen).
(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
(4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden .
§ 22a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 22a
…§ 22a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser…
§ 28 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
…nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung nach § 22a versichert sind, g) die nach § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst…
§ 74a Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung
…§ 74a. (1) Der Beitrag für jede nach § 22a in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das Kalenderjahr auf 1,16 €, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. …
§ 37b Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten
…§ 37b. Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a Versicherten sind die Grundsätze der §§ 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung…
Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 1
…In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen 1. die Mitglieder folgender Landesverbände des Österreichischen Bergrettungsdienstes: a) Kärnten, b) Niederösterreich, c) Oberösterreich, d) Salzburg, e) Steiermark, f) Tirol, g) Vorarlberg und…
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