BundesrechtVerordnungenEinbeziehungsverordnung

Einbeziehungsverordnung

In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date

§ 1

Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes:

1. Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;

2. Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;

3. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;

4. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.

5. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund des Dienstrechtes der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, gebildeten Körperschaften, sofern das dem Anspruch zugrundeliegende Dienstverhältnis bis zum 27. April 1945 unkündbar gestellt gewesen war.

§ 2

Die Entscheidung in Angelegenheiten nachdem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der in § 1 genannten Personen dem Bundesrechenamt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.