ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
§ 219 Eltern- und Geschwisterrente.
(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
(2) Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (§ 220) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
(3) Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 219 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 219 Eltern- und Geschwisterrente.
…§ 219. (1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente…
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
…§ 182a. Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.…
§ 173 Leistungen.
§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 189 bis 194 und 197 ); b) Famili…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger ( § 123 ), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ( S…
§ 79 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 79 Unfallrente
§ 79. (1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles ( § 76 Abs. 2 und 3 ) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit ( § 76 Abs. 4 ) um mindestens 20 v. H. über drei Monate nach Eintritt …
Rückverweise