ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
§ 220 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
…§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß…
Art. 2 Artikel II
…Fassung des Art. I Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 213, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur…
§ 173 Leistungen.
…des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Teilersatz der Bestattungskosten ( § 214 ); b) Hinterbliebenenrenten ( §§ 215 bis 220 ); 3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten: Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten ( §§ 203 bis 205a, 207 und 210 ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 215 bis 220 ) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Abs…
§ 79 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 79 Unfallrente
…um mindestens 20 v. H. (2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Ausmaß der monatlichen Rente, die Neufeststellung der Rente, die Abfindung…
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