Reicht allein die Substanz des den Anspruchwerbern eingeantworteten Nachlasses des Versicherten aus, deren Lebensunterhalt für fast zehn Jahre zu decken, so ist die Bedürftigkeit der Anspruchwerber im Sinn des § 219 ASVG zu verneinen, selbst wenn der gesamte vom Versicherten vor seinem Tod geleistete monatliche Betrag zur Deckung der notwendigen Kosten der Lebensführung der Anspruchswerber erforderlich war.
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