ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
§ 217 Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)
§ 217 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 217 Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
…§ 217. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb…
§ 216 Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
…§ 216. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten…
§ 213 Witwen(Witwer)beihilfe
…von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte. (3) § 217 ist entsprechend anzuwenden.…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger ( § 123 ), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ( S…
§ 79 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 79 Unfallrente
…der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. (2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Ausmaß der monatlichen Rente, die Neufeststellung der Rente…
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