BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 174

§ 174Eintritt des Versicherungsfalles.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).

Entscheidungen
18
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