§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles. — ASVG
§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles. — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1973
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12093661
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).