ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2.bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
§ 266 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 266 Schlußbestimmungen zum Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 (Abschnitt II der 22. Novelle)
… 140/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind ( § 174 ASVG ), ist § 148 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.…
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