RS0124866 – OGH Rechtssatz
Während bei sonstigen Leistungen nach §173 ASVG auf das Vorliegen einer „Berufskrankheit" oder eines „Arbeitsunfalls" abgestellt wird, gebührt der Zuschuss nach §53b ASVG darüber hinaus bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller Art.