Eine Person hat den Versicherungsfall nur dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit folgen, führen zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung.
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