Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch B*, ebendort, wegen Krankengeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 3.9.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Mit Bescheid vom 28.3.2025 versagte die Beklagte der Klägerin das Krankengeld im Zeitraum 20.10.2024 bis 10.1.2025 und wies den Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes im gesetzlich Ausmaß für diesen Zeitraum ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Sie sei gestürzt, weil plötzlich ihr Fuß nachgegeben habe und sie aus dem Stand seitlich zu Boden gefallen sei. Sie habe zwar im Zeitraum von fünf Stunden vor dem Unfall drei Bier konsumiert, habe sich dadurch aber nicht in einem beeinträchtigten Zustand befunden. Der Alkoholkonsum sei auch nicht ursächlich für den Sturz gewesen. Im Rahmen der medizinischen Abklärung sei eine postmenopausale Osteoporose diagnostiziert worden, welche für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der von der Beklagten herangezogene Blutalkoholwert von 1,3 ‰ sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin nach dem Sturz zwei doppelte Schnäpse (8 cl) konsumiert habe und lasse keine Rückschlüsse auf ihre Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Sturzes zu.
Die Beklagtebestritt. Die Klägerin habe im Vorfallerhebungsbogen selbst angegeben, drei bis vier Bier konsumiert zu haben. In Folge sei ein Blutalkoholwert von 1,3 ‰ festgestellt worden. Zur berechtigten Versagung des Krankengelds iSd § 142 Abs 1 ASVG müsse sich die Gesundheitsschädigung typischerweise aus der Trunkenheit ergeben und nicht bloß aus einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen. Die im Krankenhaus festgestellte Alkoholisierung der Klägerin führe typischerweise zu Beeinträchtigungen des Reaktionsvermögens, der Bewegungskoordination und der Wahrnehmung, sodass es nahe liege, dass die Klägerin angesichts des alkoholbedingten Verlusts des Orientierungs-bzw Gleichgewichtssinnes gestürzt sei. Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, etwa durch Sturz, Torkeln auf der Straße oder durch einen Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten folgen, würden zum Leistungsausschluss führen. Die Behauptung, die Schnäpse erst nach dem Sturz konsumiert zu haben, sei eine Schutzbehauptung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, es bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbare Folge von Trunkenheit sei, wobei der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Trunkenheit und Gesundheitsschädigung nach der Adäquanztheorie zu ermitteln sei. Es komme darauf an, ob sich die Gesundheitsschädigung typischerweise aus der Trunkenheit ergebe und nicht bloß aus einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen. Dies sei typischerweise im Fall des Sturzes des Versicherten unter Alkoholeinfluss anzunehmen. Dass eine Alkoholisierung Gangunsicherheit und auch Standunsicherheit bewirke, sei eine allgemeine, keines Beweises bedürftige Erfahrungstatsache. Stürze der Alkoholisierte, so entspreche dies einem formelhaften, typischen Geschehensablauf. Der Kausalzusammenhang im Sinne des § 142 ASVG sei im Sinne eines Anscheinsbeweises gesichert. Dieser Anscheinsbeweis könnte grundsätzlich durch den Beweis der Möglichkeit einer anderen Ursache des Sturzes entkräftet werden. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin sei bereits vor dem Sturz erheblich alkoholisiert gewesen. Ein Sturz erscheine nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge einer Alkoholisierung. Eine andere Ursache des Sturzes, beispielsweise eine Bodenunebenheit, sei von der Klägerin nicht behauptet worden und sei auch aus den Beweisergebnissen nicht ersichtlich. Die Osteoporose sei nach den Feststellungen nicht ursächlich für den Sturz. Ob die Osteoporose für den Bruch des Oberschenkelhalsknochens der Klägerin mitursächlich gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Alkoholisierung für den Bruch mitursächlich gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Verfahrensrüge
1.1. Die Klägerin moniert einen Stoffsammlungsmangel.
Die behandelnde Ärztin habe den Sturz ursächlich auf die diagnostizierte Osteoporose zurückgeführt. Selbst bei einem erhöhten Blutalkoholwert würde der Fuß eines gesunden Menschen nicht in vergleichbarer Weise wegknicken. Die verminderte Knochendichte und Stabilität der Klägerin seien für den Sturz maßgeblich gewesen. Auch die schweren Folgen des Sturzes seien auf die Vorerkrankung der Klägerin zurückzuführen.
Hätte das Erstgericht das beantragte Gutachten eingeholt, hätte sich ergeben, dass der Sturz auf die diagnostizierte Osteoporose und nicht auf eine Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sei.
1.2.Nach § 142 Abs 1 ASVG gebührt Krankengeld unter anderem nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit erweist.
Für die Beurteilung des erforderlichen unmittelbaren (RS0083743) ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Trunkenheit und dem Eintritt der Gesundheitsschädigung ist nach der Rechtsprechung die Adäquanztheorie heranzuziehen (10 ObS 259/93, RS0083746). Demnach führen Verletzungen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kausal aus der Trunkenheit ergeben, zum Leistungsausschluss (10 ObS 369/01i, RS0083744).
Unter Trunkenheit ist nach Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholwerts kommt es nicht an (RS0116230).
Nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Verletzten und der Verletzung reicht aus, um den Sozialversicherungsträger von der Leistung zu befreien (RS0083743).
Zur Verwirkung kommt es daher in Bezug auf Erkrankungen und Verletzungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge aus der Trunkenheit resultieren. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht nicht aus, vielmehr muss der ursächliche Zusammenhang durch einen hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad belegt sein. Danach führen Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, etwa durch Sturz oder durch Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten, folgen, zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG.
Bei der Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs sind nicht nur die Menge des konsumierten Alkohols und die persönlichen Eigenschaften des Trinkenden zu berücksichtigen, sondern auch die Tätigkeit, die er ausgeübt hat ( Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 142 ASVG Rz 19 (Stand 1.3.2020, rdb.at)).
1.3. Es greifen die Regeln des Anscheinsbeweises, so sich die Gesundheitsschädigung als geradezu typische Folge der Trunkenheit bzw eines alokoholbedingt abwegigen Verhaltens und nicht bloß als Ergebnis einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen erweist ( Schober in Sonntag(Hrsg), ASVG 16§ 142 ASVG Rz 6). Der im Rahmen des typischen Geschehensablaufes durch den Anscheinsbeweis gesicherte Kausalzusammenhang kann allerdings vom Versicherten durch den Beweis der Möglichkeit einer anderen Ursache entkräftet werden (SVSlg 60.574, SVSlg 32.665).
1.4. Zum Beweis einer anderen Ursache (nämlich der Osteoporose) hat die Klägerin die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens (ON 5, S. 3-4) beantragt.
Dieses Gutachten hat das Erstgericht allerdings nicht eingeholt und darauf verwiesen, dass der Sturz nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge einer Alkoholisierung erscheine. Eine andere Ursache des Sturzes, wie zB eine Bodenunebenheit sei von der Klägerin nicht behauptet worden und auch aus den Beweisergebnissen nicht ersichtlich. Die Osteoporose sei nach den Feststellungen nicht ursächlich für den Sturz.
Damit hat das Erstgericht einen Stoffsammlungsmangel bzw eine vorgreifende Beweiswürdigung verwirklicht, da es das zum Beweis der Ursächlichkeit der Osteoporose beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Dies macht die Aufhebung des Urteils erforderlich.
1.5. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das beantragte orthopädische Gutachten einzuholen haben und sodann festzustellen haben, ob die Osteoporose für den Sturz ursächlich war.
2. Beweisrüge
Die von der Klägerin erhobene Beweisrüge kann nur insoweit erledigt werden, als sie nicht von dem dargelegten Stoffsammlungsmangel betroffen ist.
2.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „Gegen 13:30 Uhr hatten sie ihre Wanderung beendet und kamen wieder zum Ausgangspunkt, dem C*, zurück. Dort war eine Ausschank aufgebaut, bei der die Klägerin und D* bis 14:45 Uhr noch einige weitere alkoholische Getränke tranken. Die genaue Menge des in diesem Zeitraum konsumierten Alkohols konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin trank aber zumindest noch drei große Biere alleine.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Gegen 13:30 Uhr beendeten sie ihre Wanderung und kehrten zum Ausgangspunkt, dem C*, zurück. Dort war eine Ausschank aufgebaut, bei der die Klägerin gemeinsam mit D* bis zum Zeitpunkt des Unfalls noch zwei bis drei große Biere konsumierte. Insgesamt trank die Klägerin somit ca. eineinhalb bis zwei große Biere, was umgerechnet rund drei kleinen Bieren entspricht.“
2.2. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny²III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter (Senat) nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1).
2.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Erstgericht nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum es zu dem Schluss kam, dass sowohl die Klägerin als auch die Zeugin versuchten, den tatsächlichen Alkoholkonsum der Klägerin herunterzuspielen. Es nahm auf den festgestellten Blutalkoholgehalt und die Aussage der Klägerin Bezug, wonach sie überhaupt keine Wirkung des Alkohols verspürt habe, was mit dem festgestellten Wert nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere wurde auch der von der Klägerin geschilderte Konsum von zwei doppelten Schnäpsen nach dem Sturz vom Erstgericht nachvollziehbar als unglaubwürdig qualifiziert. Darauf wird noch weiter unten bei Behandlung der weiteren Beweisrüge zurückzukommen sein.
Warum das Erstgericht die Inkonsistenzen zwischen Vorfallerhebungsbogen, mündlicher Einvernahme und Schriftsätzen nicht berücksichtigen können soll, vermag die Klägerin nicht zu begründen. Es erschließt sich auch nicht, warum die Klägerin beim Ausfüllen des Vorfallerhebungsbogen vergessen haben sollte, dass die Biere „geteilt“ wurden. Die Frage nach der Art und Menge des konsumierten Alkohols ist unmissverständlich (Blg ./2, S. 3). In der Klage ON 1 brachte sie selbst den Konsum von drei Bier vor, ohne deren Größe zu konkretisieren. Im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 gab sie an, im Zeitraum von etwa fünf Stunden vor dem Unfall insgesamt drei kleine Biere á 0,3 l konsumiert zu haben. Beide Male erfolgte kein Hinweis auf ein Teilen mit der Zeugin. Hätte sich die Klägerin tatsächlich mit der Zeugin drei bis vier große Bier geteilt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies nicht nur im Vorfallerhebungsbogen, sondern auch in der Klage und im vorbereitenden Schriftsatz so angibt.
Die bekämpfte Feststellung ist nicht zu beanstanden.
2.4. Die Klägerin bekämpft weiters folgende Feststellung: „Bei einer Blutabnahme im LK E* um 16:11 Uhr wurde bei der Klägerin ein Blutalkoholwert von 1,3 ‰ festgestellt. Dass dieser durch einen Nachtrunk von 8cl Schnaps nach dem Sturz entstanden ist, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin konsumierte nach dem Sturz keinen Alkohol mehr.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Bei einer Blutabnahme im LK E* um 16:11 Uhr wurde bei der Klägerin ein Blutalkoholwert von 1,3 ‰ festgestellt. Die Klägerin konsumierte nach dem Sturz 8 cl Schnaps und ist der Blutalkoholwert insbesondere auf diesen Nachdrunk zurückzuführen.“
2.5. Der erste Satz der bekämpften Feststellung stimmt mit dem ersten Satz der begehrten Ersatzfeststellung überein. Insoweit liegt daher keine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
Hinsichtlich des zweiten Satzes ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Schilderung der Klägerin und der Zeugin, beide hätten zwei doppelte Schnäpse gegen den Schock konsumiert, nicht überzeugend ist. Wie schon das Erstgericht dargelegt hat, hat die Klägerin bei ihrer Einvernahme angegeben, dass die Schmerzen beim Autofahren so groß waren, dass nicht vorstellbar gewesen wäre, Alkohol zu trinken. Warum die Schmerzen beim Warten auf den Ehegatten und den Sohn weniger schlimm gewesen sein sollten, vermag die Klägerin nicht darzulegen. Nach der Aussage des Zeugin hat diese den Schnaps auch nicht sofort geholt, sondern erst „ ein paar Minuten, nachdem der Gatte gekommen ist “.
Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin nach geraumer Zeit gegen den „Schock“ zwei doppelte Schnäpse konsumiert haben will. Dies zu einem Zeitpunkt, als sie schon unter massiven Schmerzen gelitten haben muss und nicht absehbar war, welche Behandlung erforderlich sein würde. Dass ein Verletzter in dieser Situation – nachdem bereits der zu Hilfe gerufene Ehegatte eingetroffen ist – noch weiteren Alkohol konsumiert, was sich bei einer erforderlichen Behandlung negativ auswirken könnte, ist nicht glaubwürdig. Umso weniger als die Klägerin selbst Krankenschwester ist.
Die bekämpfte Feststellung ist nicht zu beanstanden.
2.6. Die Klägerin bekämpft weiters folgende Feststellung:
„Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Sturzes erheblich alkoholisiert und der Sturz wurde durch die Alkoholisierung der Klägerin verursacht. Die durch den Sturz erlittene Schenkelhalsfraktur wurde durch die Alkoholisierung der Klägerin zumindest mitverursacht.“
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Sturzes nicht erheblich alkoholisiert und der Sturz wurde nicht durch die Alkoholisierung der Klägerin verursacht, sondern durch die diagnostizierte Osteoporose der Klägerin.“
Der erste Teil des ersten Satzes zur erheblichen Alkoholisierung der Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes steht im Einklang mit den oben bereits dargelegten Erwägungen zum Bierkonsum der Klägerin und dem festgestellten Blutalkoholwert (Blg ./3). Nachdem die Klägerin (nach den bestätigten Feststellungen) nach dem Sturz keinen Alkohol mehr konsumiert hat, muss die Alkoholisierung bereits im Zeitpunkt des Sturzes bestanden haben. Der erste Satzteil ist daher nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Satzes sowie des zweiten Satzes moniert die Klägerin die fehlende Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieser Teil der Beweisrüge kann daher nicht abschließend erledigt werden.
2.7. Zudem bekämpft sie folgende weitere Feststellung: „Anlässlich der Therapie der Fraktur wurde bei der Klägerin erstmals Osteoporose diagnostiziert. Diese Erkrankung war jedoch nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin am 20.10.2024 stürzte.“
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Anlässlich der Therapie der Fraktur wurde bei der Klägerin erstmals Osteoporose diagnostiziert. Diese Erkrankung war ursächlich dafür, dass die Klägerin am 20.10.2024 stürzte.“
Die Klägerin rügt auch in diesem Zusammenhang die Nichteinholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens. Sie macht diesbezüglich (auch) einen Verfahrensmangel geltend, der bereits unter 1. abgehandelt wurde.
Der erste Satz der bekämpften Feststellung stimmt mit dem ersten Satz der begehrten Ersatzfeststellung überein. Insofern liegt keine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
Der zweite Satz ist vom Stoffsammlungsmangel betroffen. Dieser Teil der Beweisrüge kann folglich nicht erledigt werden.
3. Wie dargelegt wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren das beantragte orthopädische Sachverständigengutachten einzuholen und sodann abschließend festzustellen haben, ob der Sturz der Klägerin durch die Osteoporose verursacht wurde.
4. Die Berufung ist daher im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
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