ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VIII. Strafbestimmungen.
§ 111a Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
(2) In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 111a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 111a Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
…§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden, haben in…
§ 804 Schlussbestimmung zu Art. 3 des BGBl. I Nr. 107/2024
…§ 804. § 111a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.…
§ 729 Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019
…§ 729. Die §§ 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
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