ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VIII. Strafbestimmungen.
§ 112a Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 112a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 112a Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
…§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit…
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