(1) Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979).
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
3. nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
4. Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 54a Gehalt
…1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden: 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH, 2…
§ 55a Überstellung
…1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden: 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das…
§ 90f Überstellung
…1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so…
§ 46 Entgelt
…1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt: in der Entlohnungs-stufe Euro 1 3 520,2 2 4 006,0 3 4 …
Rückverweise