(1) Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979).
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
3. nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
4. Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
…Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es…
Anl. 1/22 22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2
…22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2. (1) Eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung…
Anl. 1/24
…und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden (1) Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der…
§ 248a
…wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt. (3) Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse 1. in der Verwendungsgruppe L PH…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…Monatsentgelt und Dienstzulagen § 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden: 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das…
§ 90f Überstellung
…Überstellung § 90f. (1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so…
§ 46 Entgelt
…Entgelt § 46. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt: in der Entlohnungs-stufe Euro 1 3 520,2 2 4 006,0 3 4 …
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