BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
13. Unterabschnitt SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.
§ 285 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
…§ 285. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit…
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