JudikaturOLG Wien

7Ra344/00k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. November 2000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr.Manica (Senat gemäß § 11 a Abs.2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** A*****, Arbeiter, 1*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wider die beklagte Partei O***** V*****, wegen ATS 18.173,30 brutto s.A. abzüglich ATS 4.000.-- netto (Rekursinteresse ATS 1.488,96), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgericht vom 9.10.2000, 32 Cga 189/00v-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 3.10.2000 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage erhob der Kläger sein Begehren über insgesamt ATS 18.173,30 brutto abzüglich akonto von ATS 4.000.-- netto gegen die beklagte Partei als früherem Dienstgeber mit dem wesentlichen Vorbringen, vom 15.5. bis 19.6.2000 als Maler beschäftigt gewesen zu sein, das Dienstverhältnis sei durch Dienstgeberkündigung beendet worden; aus der Abrechnung hafteten noch Lohnansprüche, aliquoter Urlaubszuschuss, Urlaubsabfindung sowie Prämie unberichtigt aus.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erließ am 9.10.2000 einen Zahlungsbefehl (ON 2) und bestimmte die Kosten entgegen dem Antrag lautend auf TP 3 gemäß TP 2 mit der Begründung, dass eine Klage auf Arbeitsentgelt vorliege. Der Zahlungsbefehl wurde am 13.10.2000 an die beklagte Partei zugestellt, ein Einspruch wurde nicht erhoben.

Nach Zustellung des rk. Zahlungsbefehls an die klagende Partei, erhob diese Rekurs (ON 3) gegen den Kostenzuspruch mit dem Begehren, die Kosten (unter Hinweis auf OLG Wien vom 27.9.2000. 8 Ra 270/00k) gemäß TP 3 A zu bestimmen, weil auch eine Urlaubsabfindung, somit ein Ersatzanspruch geltend gemacht werde, wofür der höhere Kostenansatz gebühre.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber übersieht nämlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabfindung ein Erfüllungsanspruch ist (vgl. OGH vom 30.10.1996, ARD 4808/33/97), der bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Verbrauch des Urlaubes entsteht, wenn noch kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 9,10 alt UrlGes gelten in dieser Form noch bis 31.12.2000; dann Gesetzesänderung). Die Wandlung zu einem Ersatzanspruch tritt jedoch erst dann ein, wenn auf Grund der Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses während einer hintangesetzten, fingierten Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch (§ 2 Abs.2 UrlG) entsteht, der sodann im Rahmen der Kündigungsentschädigung einen Schadenersatzanspruch darstellt (vgl. OGH vom 16.1.1997, 8 ObS 2215/96k = ARD 4827/30/97; Literatur zur dieser Entscheidung ARD 4864/28/97). Die Urlaubsabfindung im vorliegenden Fall ist sohin (beitragspflichtiges) Entgelt als Erfüllungs- und nicht als Ersatzanspruch (vgl. dazu auch ARD 4962/21/98, OGH vom 10.6.1997, 10 Ob S 146/97), sodass das Erstgericht den Kostenzuspruch zu Recht gemäß TP 2 vorgenommen hat, weil eine Klage auf Arbeitsentgelt mit kurzer Sachverhaltsdarstellung vorliegt. Gegenteiliges ist der zitierten Entscheidung nicht zwingend zu entnehmen, weil in dieser zwar auch ein kurzer Beschäftigungszeitraum nach dem Sachverhalt vorgelegen hat, jedoch nicht differenziert wird zwischen Erfüllungs- und Ersatzanspruch, sondern nur m global auf einen Ersatzanspruch verwiesen wird. Insoweit aus dieser Entscheidung des OLG Wien vom 27.09.2000, 8 Ra 270/00k, abzuleiten wäre, dass bei der Urlaubsabfindung immer ein Ersatzanspruch vorläge, ist ihr nicht zu folgen und auf die obigen Ausführungen dieses Senates in Übereinstimmung mit der angeführten Judikatur des OGH hinzuweisen. Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG; 41, 50 ZPO. Die Entscheidung war gemäß § 11a Abs.2 Z 1 und 2 lit.a und b ASGG iVm §§ 56 ASGG, 448 - 453a ZPO, wobei der Zahlungsbefehl grundsätzlich vom Vorsitzenden zu erlassen ist, soweit nicht der Rechtspfleger gemäß § 16 Abs.1 Z 1 RPflG dazu befugt ist (vgl. Fasching, Rdz 153-155; Kuderna, ASGG1, Erl. 2 zu § 56), durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu fällen, der sich aus drei Berufsrichtern zusammensetzt (ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter). Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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