ArbVG
Gliederung
(1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche
1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;
3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;
4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.
§ 84 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 84 Kurienversammlungen
…gültigen Stimmen gefasst. (3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ( § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG , BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft ( § 40 ArbVG ) und der Personalvertretungen unberührt bleiben: 1. die Wahrnehmung und Förderung der…
§ 126 Bundeskurien
…gültigen Stimmen gefasst. (3) Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ( § 4 Abs. 2 ArbVG ) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft ( § 40 ArbVG ) und der Personalvertretungen unberührt bleiben: 1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen…
§ 21 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
…Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden. (2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig. (3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen. (4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete…
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