RS0134899 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Sinne des § 49a Satz 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof sind - wie im Amtshaftungs- und Lauterkeitsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 49a ASGG maßgebenden Stufe geht es nicht um die Frage der richtigen, sondern nur um die nach einer vertretbaren Auslegung der fraglichen Normen durch die Beklagte. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO immer hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage „richtig“, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung – sohin selbst wiederum vertretbar – gelöst hat.