(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 4 Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…sind dabei zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, 2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, 3. die Verwendung von Arbeitsstoffen, 4. die Gestaltung der Arbeitsplätze, 5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, 6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der…
§ 14 Unterweisung
…Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen 1. vor Aufnahme der Tätigkeit, 2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern…
§ 94 Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
…Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, 2. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968, 3. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, 4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem…
§ 78a Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
…Abs. 8 können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß. (3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt…
PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 4 Arbeitsplatzevaluierung
…1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren. Besonders zu…
DOK-VO · Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Anl. 1
…Bezeichnung der Arbeitsstätte: Adresse: Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und –beurteilung beschäftigten AN: Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Ermittlung durchgeführt von: Datum, Unterschrift: …
VOLV · Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…10 bis 13 auswählen und durchführen. (3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen: 1. Auslösewerte für Vibrationen, 2. Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm…
VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…gemäß § 8. (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.…
VEMF · Verordnung elektromagnetische Felder
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 4 ASchG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen. (4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen…