(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Rückverweise
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 14 Unterweisung
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute…
§ 122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
…als Luft oder Wasser verwendet werden.“ 3. § 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) (5) Brennbare Flüssigkeiten: 1. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten…
§ 106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
…für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt. 2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § …
§ 97 Meldung von Bauarbeiten
…als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. (2) Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen…
VbA · Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 12 Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
…den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und 4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung. (2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über: 1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und 2. die zu beachtenden…
KennV · Kennzeichnungsverordnung
§ 7 Information und Unterweisung
…von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.…
§ 1a Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter
…Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) oder 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über…
VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
…Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: 1. Die Maßnahmen gemäß § 8, 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur…
VEXAT · Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 6 Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
…getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen, 3. das Verhalten bei Warnung oder Alarm. (2) Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest jährlich zu unterweisen: 1. im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen; 2. im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln; 3. darin, welche ortsveränderlichen…
LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 8 Unterweisung
…1) Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f…
VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 33 Oberirdische Lagerung – Lagermengen
…wird (für die gesamte Betriebsanlage) - 50 750 1 250 (1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen. (2) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der…