(1) Wenn sich, insbesondere im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens, der Verdacht ergibt, dass Gefahr im Verzug für die Patientensicherheit oder die Mitarbeitersicherheit gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich
1. die zuständige Landesärztekammer und
2. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, sowie
3. bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt die zuständigen Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,
schriftlich zu verständigen.
(2) Unabhängig von den Verständigungen gemäß Abs. 1 hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 40 Gefahr im Verzug
(1) Wenn sich, insbesondere im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens, der Verdacht ergibt, dass Gefahr im Verzug für die Patientensicherheit oder die Mitarbeitersicherheit gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich 1. die zuständige Landesärztekammer und 2. die zu…