ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 6 Verordnung über Berufsqualifikationen
Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.
§ 6 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 6 Verordnung über Berufsqualifikationen
…§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.…
§ 117c Übertragener Wirkungsbereich
… 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten) 5. Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG , 6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ …
§ 117b Eigener Wirkungsbereich
…berührt werden, 4. Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften, 5. Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen, 6. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen, 7. Einrichtung eines Solidarfonds, 8. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen…
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