ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 5 Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
1.für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG,
2. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
a)ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG und
3. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
a)ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 5 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 5 Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
…§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen: 1. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt…
§ 227
…Verweise auf die §§ 4, 5 , oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz …
§ 228
…Mit 20. Oktober 2007 treten, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschr ift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1…
§ 4 Erfordernisse zur Berufsausübung
…Berufsausübung, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, 4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie 5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. (3) Besondere Erfordernisse im Sinne des…
§ 5 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 · Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 · Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
§ 5 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei
…Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern 1. sie eine Ausbildung abschließen, die im Fall der tschechischen Republik und der Slowakei vor…
§ 3 Erworbene Rechte – Allgemein
…1) Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den…
§ 4 Erworbene Rechte – Deutschland
…Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24…
§ 6 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
…Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern 1. sie eine Ausbildung abschließen, die a) im Fall Estlands vor dem 20. August…
Rückverweise