§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln — ÄrzteG 1998
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998
Inkrafttretungsdatum
11. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12142695
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.