Die Vorrathaltung von Arzneimitteln durch Ärzte ist - abgesehen von den im gegenständlichen Revisionsfall nicht relevanten apothekenrechtlichen Bestimmungen über ärztliche Hausapotheken (§§ 28 ff Apothekengesetz - ApoG) - neben § 37 des Zahnärztegesetzes - ZÄG explizit nur in § 57 ÄrzteG 1998 geregelt. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung sind auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke besitzen, verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Davon zu unterscheiden ist der sogenannte ärztliche "Ordinationsbedarf". Darunter ist die Berechtigung von Ärzten, die notwendigen Arzneimittel zum Zweck ihrer unmittelbaren Anwendung an Patienten zu beziehen und vorrätig zu halten, zu verstehen (vgl. OGH 26.8.2008, 4 Ob 139/08g). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Berechtigung besteht nicht. Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist aber der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent, weshalb es einer expliziten gesetzlichen Ermächtigung auch nicht bedarf.
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