Im Hinblick auf die Vorrathaltung von Arzneimitteln durch Ärzte ist zunächst zwischen der Vorrathaltung zum Zweck der Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte einerseits und der Vorrathaltung zum Zweck von deren unmittelbarer Anwendung an Patienten andererseits zu unterscheiden. Während unter der "Abgabe" die Einräumung der körperlichen Verfügungsgewalt über das Arzneimittel verstanden wird (vgl. VwGH 24.6.1996, 92/10/0018), liegt eine unmittelbare Anwendung eines Arzneimittels vor, wenn das Arzneimittel nicht in die Verfügungsbefugnis einer Person übergeben, sondern dazu verwendet wird, um an einer Person eine der charakteristischen Wirkungen (vgl. § 1 Abs. l des Arzneimittelgesetzes - AMG) zu erzielen. Die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach § 2 Abs. 1 AMG als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - stellt keine "Abgabe" im Sinne des § 2 Abs. 11 AMG dar (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001). Die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte ist - abgesehen von der Abgabe aus dem ärztlichen "Notapparat" nach § 57 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - insbesondere nur innerhalb apothekenrechtlicher (§§ 28 ff des Apothekengesetzes - ApoG) und arzneimittelrechtlicher (§§ 58 f AMG) Schranken zulässig.
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