ApoG
Gliederung
Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.
§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
Rückverweise
(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1.dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.
§ 29 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
…§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn 1. dieser in einem dem § …
§ 10 Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
…geboten ist. (7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln…
§ 28 Funktion ärztlicher Hausapotheken
…so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet. (3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt…
§ 30 Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken
…Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken. (1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 4 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die…
§ 27a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 27a Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
…Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie 18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 ApoG . (3) Aus der Ausbildungsstellenverwaltung ( § 13a Abs. 1 und 2 ) sind sämtliche Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 zur…
§ 27b Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
…Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie 18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 ApoG . (3) Aus der Ausbildungsstellenverwaltung ( § 13a Abs. 1 und 2 ) sind sämtliche Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 zur…
§ 254b Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
…1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden. (2) Personen, die 1. zwischen 29. März 2024 und 31…
§ 27 Ärzteliste und Eintragungsverfahren
…Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie 18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 des Apothekengesetzes ( ApoG ), RGBl. Nr. 5/1907. Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 ( §§ 62…