ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.
(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.
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Anm.: Z 67 der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 lautet: „§ 128 Abs. 5 Z 2 und 3 lautet:
„2.die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 38 und § 235 Abs. 4,
3.die Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“.“
Da es keinen Absatz 5 gibt, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)
§ 223 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 223
… 124 Abs. 2, § 125, § 126 , die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 1, § 128 samt Überschrift, § 128a Abs. 1 und 4 Z 2, § 129, § 132 Abs. 5, § 136…
§ 128 Präsidium
…§ 128. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. (2) Dem Präsidium obliegt 1. die…
§ 120 Organe
…drei Vizepräsidenten ( § 125 ), 4. die Bundeskurien ( § 126 ), 5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 127 ), 6. das Präsidium ( § 128 ), 7. die Ausbildungskommission ( § 128a ), 8. der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds ( § 134 ) sowie 9. der Disziplinarrat ( § 140 ).…
§ 121 Vollversammlung
…vor dem Tag der Beschlussfassung ersichtlich sind. (10) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium ( § 128 ) besorgt werden. (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)…
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