(1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
1. Strafverfolgung oder
2. Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
4. mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 44 Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
…Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).…
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 33 Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung
…auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der…
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 20 Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung
…auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern das Internationale Gericht keine andere Entscheidung trifft. (5) Werden in Österreich…