BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofFÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen§ 33

§ 33Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

In Kraft seit 22. März 2020
Up-to-date