BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit den internationalen Gerichten2. TEIL Besondere BestimmungenFÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Strafvollstreckung§ 20

§ 20Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

In Kraft seit 22. März 2020
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