§ 44 Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
§ 44 Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
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