BundesrechtVerordnungenAuslieferungs- und RechtshilfeverordnungVI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der VollstreckungERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland§ 44

§ 44Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland

In Kraft seit 01. Juli 1980
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