§ 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
§ 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens — ARHG
§ 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Ergänzung von Rechtshilfeersuchen vgl. § 34 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095043
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.
(2) Einem Ersuchen um Anordnung und Durchführung einer im 1. bis 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.