§ 34 Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Rechtshilfe für das Ausland
§ 34 Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene Frist bestimmt werden.
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