RS0108851 – OGH Rechtssatz
Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des § 56 ARHG gleichzusetzen.