Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des § 56 ARHG gleichzusetzen.
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