§ 12 Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger — ARHG
(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.
§ 12 ARHG · ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 12 Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig. (2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe …
§ 2 INVÜG · INVÜG · Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz
§ 2 Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
…nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG. (3) § 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer…
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