(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 12 Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig. (2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe …
INÜG · Island-Norwegen-Übergabegesetz
§ 2 Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe)
…nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG. (3) § 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur…