Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.
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