Gemäß § 46 Abs 5 NÖ GBDO iVm § 4b Abs 5 NÖ GVBG ist im Turnus- oder Wechseldienst der an einem Ersatzruhetag für Sonntagsdienst geleistete Dienst neben der Entlohnung der Dienstleistung nur durch einen gemäß § 6 Abs 3 ARG nachzuholenden Ersatzruhetag abzugelten, nicht jedoch durch eine Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 46 Abs 4 NÖ GBDO.
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