(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 57 Beratung gemäß § 92 ArbVG
…1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 92 ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Personalvertretungsorgan festzusetzen. Beschließt das Personalvertretungsorgan, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so…
§ 47 Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber
…personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG); 2. an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden…
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 58 Beratung gemäß § 92 ArbVG
…1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 92 ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat…
§ 56 Zentralbetriebsrat
…Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG…
§ 50 Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber
…personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG); 2. an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden…
§ 54 Betriebsausschuß
…In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112 ArbVG; 4. Abschluß, Änderung…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG); b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG); c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG); e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG); f) Mitwirkung an betriebs- und…