(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
1a. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,
2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
(1a) Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z 1a hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen
1. die Gründe für die Maßnahme,
2. die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll,
5. allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplante Begleitmaßnahmen.
Die Information nach Z 1 bis 4 hat schriftlich zu erfolgen. Die Informations- und Beratungspflicht trifft den Betriebsinhaber auch dann, wenn die geplante Maßnahme von einem herrschenden Unternehmen veranlaßt wird. Unbeschadet des § 92 Abs. 2 kann der Betriebsrat der Beratung Sachverständige beiziehen.
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer in der Weise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die die Arbeitnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.
Rückverweise
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 109 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine S…
§ 132 Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
…Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108 und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist. § 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen…
§ 160 Strafbestimmungen
…15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen…
§ 111 Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
…1) In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Betriebsrat 1. gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs. 1) oder 2. gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen, binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim…
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 57 Beratung gemäß § 92 ArbVG
…jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Personalvertretungsorgans zum Gegenstand der Beratung gemacht werden. (3) Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an…
§ 47 Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber
…gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG. (2) Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag…
§ 16 Sitzungen der Personalvertretungsorgane
…Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß (verstärkten Zentralausschuß) so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. Konzerns haben. (11) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von…
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 58 Beratung gemäß § 92 ArbVG
…jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden. (3) Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berechtigt, an…
§ 50 Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber
…den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des Betriebsrates zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG. (2) Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat (Betriebsausschuß) haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu…
§ 56 Zentralbetriebsrat
…und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG); f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG; 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter…
§ 56a Konzernvertretung
…einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt: a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG); b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. 3 ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des §…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG); g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG; i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15 ArbVG; j) personelles Informationsrecht (§…