ArbVG
Gliederung
IV. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 165 Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.
§ 165 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 165 Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
…§ 165. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht…
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