(1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.
Rückverweise
ApoG · Apothekengesetz
§ 56 Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
…Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.…
§ 35 Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.
…dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden. (3) § 6 gilt.…
§ 3c Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
…2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen. (6) Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises 1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder…
§ 31 Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken
…Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen. (4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.…