ApoG
Gliederung
Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.
§ 31 Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken
(1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.
(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.
§ 57 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
…zu halten. (2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden. (3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.…
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