(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
(3) § 6 gilt.
Rückverweise
ApoG · Apothekengesetz
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
…1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt. (3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder 2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.…
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
…erforderlich ist. (2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden. (3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.…