(1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z. 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen.
(2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (§§ 35 ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als sich Belastungsgruppen ergeben.
§ 31 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 31
…§ 31. (1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper ( § 22 , Z. 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht…
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 62
…Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer…
Rückverweise