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§ 98aGrundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

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