§ 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
§ 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften — AktG
§ 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften — AktG
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
Inkrafttretungsdatum
10. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216768
Zuletzt nach Updates gesucht am
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen