AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Vorstand
§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
(1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.
§ 78e AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
…§ 78e. (1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen…
§ 78f Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
…European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen: 1. die Vergütungspolitik (§§ 78a und 78b), 2. den Vergütungsbericht (§§ 78c bis 78e), 3. die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (§ 95a Abs. 5 und 8) sowie 4. die Bekanntmachung der in der…
§ 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
…Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.…
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