(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. '
Art. 12 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 12 Artikel XII
…Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 ( §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG ) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 ( §§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG ) sind erstmalig auf nach…
§ 21 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 21 Aufgaben des Stiftungsrates
…Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt. (4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz , BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die…
§ 58 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 58 Berichtspflichten des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren
…berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). § 81 Abs. 2 AktG gilt sinngemäß. (2) Der Verwaltungsrat kann von den geschäftsführenden Direktoren jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen…
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