AktG
Gliederung
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
§ 72 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 72 Zeichnung des Vorstands
…§ 72. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.…
§ 225e Verfahren
…§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren. (2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit…
§ 49 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 49 Vorstand
…die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3, § 72 und § 73 AktG sinngemäß. (5) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten § 75 Abs. 1, 3 und 4 und § 76 AktG…
§ 76 Vorstand
…des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß. (4) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung…
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