JudikaturOGH

RS0061563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 1958

Wenngleich das HGB, anders als etwa § 72 AktG oder § 18 Abs 2 GmbHG, über die Zeichnung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder für den Einzelkaufmann noch für Personengesellschaften besondere Bestimmungen enthält, ist die Vorschrift des § 108 Abs 2 HGB über die Form der bei dem Registergericht einzureichenden Musterzeichnung doch zwingend; denn es handelt sich hier um eine zum Zweck der im Handelsverkehr allenfalls erforderlichen Nachprüfung der Echtheit von Unterschriften geschaffene formelle Vorschrift öffentlichen Rechts, die schon aus diesem Grunde niemals dispositiver Natur sein kann.

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