§ 72 Zeichnung des Vorstands
§ 72 Zeichnung des Vorstands — AktG
§ 72 Zeichnung des Vorstands — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109206
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
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