AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Vorstand
§ 72 Zeichnung des Vorstands
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
…solches Formerfordernis ergeben. Schon weil es auf die Form der Kündigungserklärung nicht ankam, vermag die Revision mit ihren Ausführungen zu den Zeichnungsvorschriften des § 72 AktG keine verfahrensrelevante Rechtsfrage anzusprechen. Davon abgesehen missverstehen die Revisionsausführungen die Tragweite der Bestimmung, die nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, die die Gültigkeit des gezeichneten Schriftstücks und…
…3 § 16 Rz 8; vgl zu § 18 Abs 2 Satz 2 GmbHG, RIS Justiz RS0014561; zu § 72 AktG Strasser in Jabornegg/Strasser , AktG 5 §§ 71 74 Rz 77; C. Nowotny in Doralt/ Nowotny/Kalss , AktG 2 § …
Wenngleich das HGB, anders als etwa § 72 AktG oder § 18 Abs 2 GmbHG, über die Zeichnung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder für den Einzelkaufmann noch für Personengesellschaften besondere Bestimmungen enthält, ist…
…vom 23.Juni 1982 vertrauen konnte, da diese Vereinbarung nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** gefertigt wurde, wobei die Form der Zeichnung nicht dem § 72 AktG entsprach, sondern den Anschein erweckte, Dipl.-Ing. Frank wolle für die B*** Gesellschaft mbH auftreten. Darauf, ob sich der Beklagte auch auf eine Vertretungsbefugnis des…
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